Energieabgabenvergütung wieder beim EuGH
Das für Dienstleistungsbetriebe spannende Thema Energieabgabenvergütung landet ein zweites Mal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach einer erneuten Befassung mit der Causa hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt – zur Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe dem EU-Recht entspricht.
Nach einer einmal schon positiven EuGH-Entscheidung – zugunsten der Dienstleistungsbetriebe – kam das Thema nach einem Rekurs der Finanz voriges Jahr im Herbst erneut zum VwGH in Wien. Die zugunsten der Dienstleistungsbetriebe aktiven Steuer- und Rechtsberater erhofften sich vom heimischen Höchstgericht eine erneute Pro-Dienstleistungsbetriebe-Entscheidung, sonst müssten nämlich die heimischen Produktionsbetriebe rechtswidrig erhaltene Vorteile rückerstatten, wie es vergangenen November aus der Branche hieß.
Im Kern geht es um die Frage, ob die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 fixierte Einschränkung der Rückvergütung für die bezahlten Energieabgaben auf Produktionsbetriebe rechtmäßig ist oder nicht. Seither sei den Dienstleistungsbetrieben durch das Streichen der der ENAV ein enormer Schaden erwachsen.
Schließlich möchte der VwGH wissen, ob die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe mit der am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Gruppenfreistellungsverordnung vereinbar ist. Derartige EU-Verordnungen haben im Lauf der Zeit immer wieder bestimmte Gruppen von Beihilfen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterworfen und wären auch für die ENAV einschlägig. Ist dies der Fall, könnte die Beschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe ab dem 1.1.2015 wirksam geworden sein. Der VwGH fragt jedoch auch, ob die Formulierung der Übergangsbestimmung in der Gruppenfreistellungsverordnung es zulässt, dass sogar rückwirkend für die Zeiträume ab Jänner 2011 eine Anmeldung der Beihilfe nicht erforderlich gewesen wäre.
Bejaht der EuGH eine oder mehrere Fragen des VwGH, könnte die Zulässigkeit der Beschränkung auf Produktionsbetriebe aus unionsrechtlicher Sicht bestätigt werden. Zahlreiche Argumente sprechen allerdings gegen eine (rückwirkende) Genehmigung. Dies nicht zuletzt, da die ständige EuGH-Rechtsprechung eine Anmeldepflicht für die Änderung bestehender Beihilfen bejaht, eine rückwirkende Genehmigung im Beihilferecht hingegen stets verneint. Überdies hat der EuGH zu ebendieser Rechtslage in der Rs Dilly judiziert, dass auch ein Formalfehler bei der Anmeldung einer Beihilfe beachtlich ist.
Vorigen Herbst hatte die Kommunal Control allen Dienstleistern geraten, noch 2017 zumindest fürs Jahr 2012 bei der Finanz Anträge auf Energieabgabenvergütung zu stellen, um nicht in die Verjährung zu kommen.
2016 hatte der EuGH im Juli entschieden, dass die Energieabgabenvergütung als staatliche Beihilfe nicht gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2008) freigestellt sei – weshalb über Antrag eine Vorabgenehmigung der EU-Kommission nötig sei. Diesen EU-Bescheid gebe es zu der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe aber nicht, weil Österreich seinerzeit einen solchen Antrag gar nicht gestellt habe, hatte ein Anwalt eines Dienstleistungsbetriebes erklärt.
In seiner ausführlichen Begründung des Ersuchens um Vorabentscheidung durch den EuGH lautet der abschließende Satz in der mit 14. September 2017 datierten VwGH-Entscheidung: „Die richtige Anwendung des Unionsrechts erscheint im Hinblick auf diese Fragen nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe, sodass gemäß Art. 267 AEUV die eingangs formulierten Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt werden.“ (GZ. Ro 2016/15/0041)