Vergabegesetz 2006

Das neue Vergabegesetz

Die Schwellenwerte nach dem neuen Bundesvergabegesetz
Mit 1.2.2006 trat das neue Bundesvergabegesetz (BVerG) 2006, BGBl I 17/2006, in den wesentlichen Teilen in Kraft. Für „Altvergaben” vor diesem Zeitpunkt gilt jedoch noch das BVerG 2002.

Was sind Schwellenwerte?

Die öffentliche Hand unterliegt bei der Auftragsvergabe den Regelungen des Vergaberechts. Dabei gibt es verschiedene Verfahrensarten. Welche dieser Verfahrensarten gewählt werden können bzw. müssen hängt eng mit der voraussichtlich zu vergebenden Auftragssumme ab.

Die im Folgenden genannten Betragsangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, für den “klassischen Bereich” – das heißt: nicht für „Sektorenauftraggeber” (bestimmte Unternehmen im Bereich der Gas- Wärme-, Elektrizitäts- und Wasserversorgung) und zentrale Beschaffungsstellen (z.B. die BundesbeschaffungsGesmbH www.bbg.gv.at).

Für bestimmte Sonderfälle sind auch für höhere Schwellenwerte Verfahrensabweichungen möglich. Aufgrund der Komplexität des Themas wird hier jedoch von einer detaillierten Darstellung Abstand genommen. Selbstverständlich können Sie sich bei speziellen Fragen zu diesem Bereich an unsere unten angeführten Experten wenden.

Der Oberschwellenbereich

Bei dem Oberschwellenbereich handelt es sich um Aufträge, die über dem Wert liegen, ab dem EU-weit veröffentlicht werden muss (neuen Schwellenwerte für diesen Bereich gelten bereits seit 1. 1. 2006 auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 vom 19.12. 2005). Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem zusätzlich zur nationalen Bekanntmachung unter www.simap.eu.int eine Veröffentlichung erfolgen muss, beträgt

  • 211.000,- EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (EUR 137.000,- für zentrale Beschaffungsstellen und EUR 422.000,- für Sektorenauftrageber) bzw.
  • 5.278.000,- EUR für Bauaufträge.

Im Oberschwellenbereich muss grundsätzlich immer ein offenes Verfahren oder ein nichtoffenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgen. Verhandlungsverfahren sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Unterschwellenbereich – keine EU-weite Veröffentlichung erforderlich

Direktvergabe

Eine Direktvergabe ist möglich bis zu EUR 40.000,-. Sofern die Leistungsfähigkeit ausreichend ist, kann nun ausnahmsweise eine Direktvergabe auch an Unternehmen erfolgen, die sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befinden.

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Bei einem Verhandlungsverfahren darf der Auftraggeber über den Leistungsgegenstand und den Preis verhandeln. Dabei sind mindestens drei Bieter zu laden. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich

  • bei „geistigen Dienstleistungen” bis zu EUR 60.000,- (in Ausnahmefällen bis zu EUR 105.500,- )
    “geistige Leistungen” sind Leistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung „geistiger Art” besteht. Eine eindeutige und vollständige Leistungsbeschreibung ist im vornhinein daher nicht möglich.
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu EUR 60.000,- , bei Bauaufträgen bis zu EUR 80.000,- .

Es sind dabei mindestens drei Angebote einzuholen, und es sollten auch kleine und mittlere Unternehmer ausreichend berücksichtigt werden.

Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung

Liefer- und Dienstleistungsaufträge können im Unterschwellenbereich generell im Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden. Bei Bauaufträgen ist dies bis zu ERU 350.000,- möglich.

Nicht-offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung

Bei einem nicht-offenen Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung besteht ein striktes Verhandlungsverbot. Die Angebote werden in einem verschlossenen Kuvert abgegeben und bei dem in der Ausschreibung angegebenen Ort und Zeitpunkt geöffnet. Die Bieter dürfen an dieser Öffnung teilnehmen, wobei die wesentlichen Angebotsteile verlesen werden. Allerdings besteht keine Veröffentlichungspflicht und der Auftraggeber kann die geeigneten Bieter (mindestens fünf) selbst einladen. Die eingeladenen Unternehmer sind möglichst oft zu wechseln, und es sind nach Möglichkeit auch kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen.

Diese Verfahrensart ist möglich, wenn eine ausreichende Zahl von Unternehmern bekannt ist, um eine fairen Wettbewerb sicherzustellen, und wenn folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden

  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu EUR 80.000,- oder
  • bei Bauaufträgen bis zu EUR 120.000,-.

Offenes und nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung

Werden die oben angeführten Schwellenwerte überschritten, ist ein offenes oder nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung durchzuführen. Diese Verfahren sind gleichwertig – der Auftraggeber hat also das Wahlrecht zwischen beiden Verfahren. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahrensarten besteht darin, dass ein nicht-offenes Verfahren mit Bekanntmachung zweistufig ist. In der ersten Stufe werden auf Grund von festgelegten Auswahlkriterien die besten Angebote für die endgültige Vergabe nach den Zuschlagskriterien ausgewählt.

Wo werden Ausschreibungen veröffentlicht?

Die Bekanntmachung von Ausschreibungen im Unterschwellenbereich muss bei Vergaben durch den Bund und von diesem „beherrschten” Unternehmen im „Amtlichen Lieferungsanzeiger” zur Wiener Zeitung (www.lieferanzeiger.at) bei Vergaben durch Länder, Gemeinden und von diesen beherrschten Unternehmen in den entsprechenden Landesmedien erfolgen. lm Oberschwellenbereich muss außerdem vor der Veröffentlichung in Österreich eine entsprechende Publikation beim Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg erfolgen (ted.publications.eu.int/official bzw. simap.eu.int).

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