Vergabenachprüfungsgesetz

NÖ Vergabenachprüfungsgesetz tritt mit 1.1. 2007 in Kraft

Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), ist am 1. 2. 2006 in Kraft getreten. Es regelt das materielle Vergaberecht für sämtliche Auftraggeber. Im NÖ Vergabenachprüfungsgesetz wird der Rechtsschutz für jene Vergabeverfahren geregelt, die in den Vollziehungsbereich der Länder fallen, also Vergabeverfahren, in denen das Land, Gemeinden, Gemeindeverbände oder diesen Gebietskörperschaften und Verbänden zuzuordnende Rechtsträger als Auftraggeber fungieren.

Die Änderungen im BVergG 2006 machen auch Änderungen der Rechtsschutzbestimmungen notwendig. So muss etwa der Rechtsschutz auch für jene Verfahren geregelt werden, die durch das BVergG 2006 neu eingeführt wurden (z. B. dynamische Beschaffungssysteme, wettbewerblicher Dialog).

Die Novelle hat darüber hinaus folgende wesentlichen Inhalte:

  • Regelung des Rechtsschutzes hinsichtlich der neuen gesondert anfechtbaren Entscheidungen (z. B. Ausscheiden eines Angebotes, Widerrufsentscheidung)
  • Entfall eines förmlichen Teilnahmeantrages zur Wahrung der Parteistellung
  • Erweiterung der Möglichkeit für Feststellungsanträge

Bekämpfung der offenkundig unzulässigen Direktvergabe

Wird etwa durch den Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, dass eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt waren und dass dies aufgrund der Bestimmungen des BVergG 2006 offenkundig unzulässig war, so wird das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung nichtig.

Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen

Dem Auftraggeber kommt nunmehr ein größerer Freiraum bei der Beschaffung von nicht prioritären Dienstleistungen zu. Nicht prioritäre Dienstleistungen werden im Anhang IV BVergG 2006 aufgezählt. Darunter fallen etwa Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, Rechtsberatung, Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung. Bei der Vergabe von nicht proritären Dienstleistungen sind im wesentlichen nur die Bestimmungen zum Geltungsbereich Rechtsschutz sowie Bestimmungen über die technischen Spezifikationen und die Verpflichtung über die Bekanntmachung sowie die Verwendung von CPVCodes zwingend zu beachten.

Die formfreie Direktvergabe an einen ausgewählten Unternehmer ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 240.000; zulässig.
Erhalten werden soll im NÖ Vergabenachprüfungsgesetz der Grundsatz, dass sich das Verfahrensrecht in Niederösterreich möglichst eng an die Verfahrensbestimmungen des BVergG 2006 anlehnt. Dies geschieht in der vorliegenden Novelle und wird unsererseits ausdrücklich begrüßt. Die Nachprüfungsinstanzen, die sich in der Praxis bewährt haben (Schlichtungsstelle und Nachprüfungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat), sollen unverändert erhalten bleiben.

Mit 1. 1. 2007 soll die Novelle des NÖ Vergabenachprüfungsgesetzes in Kraft treten. Vor diesem Tag bereits eingeleitete Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren sollen jedoch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden.

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