Kurzinformation zur derzeitigen Rechtslage bezüglich Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe

Die Energieabgaben-Richtlinien 2011 bestimmen, dass ab 2011 nur mehr Produktionsbetriebe die Energieabgabenvergütung beantragen können. Das sind Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ist eine Vergütung der Abgaben auf Erdgas und elektrischer Energie für Dienstleistungsbetriebe seit dem Jahr 2011 nicht mehr möglich. Die Energieabgabenrichtlinien (EnAbgR) 2011 vom 15. 4. 2011, BMF-010220/0058-IV/9/2011, ersetzen den Durchführungserlass des BMF vom 20. 1. 1997, 14 0607/2-IV/14/96, zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz und zum Energieabgabenvergütungsgesetz und stellen einen Auslegungsbehelf zu den Energieabgaben sowie der Energieabgabenvergütung dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Information des BMF zur Energieabgabenvergütung aus dem Jahr 2005 und die ergangene Rechtsprechung wurden im Wesentlichen eingearbeitet. DieEnAbgR 2011 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung der geltenden Energieabgabenbesteuerungs- bzw. Vergütungsbestimmungen durch die Finanzverwaltung sicherzustellen. Sie enthalten außerdem Regelungen, wie zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Die EnAbgR 2011 sind in vier Abschnitte gegliedert. Jeder Abschnitt behandelt eines der vier Energieabgabengesetze (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Energieabgabenvergütung).

Doch keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab 2000…

Der EuGH ist dem Wunsch auf Aufhebung des ENAV Gesetzes hinsichtlich der Rückvergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe ab 2000 nicht gefolgt, weswegen entsprechende Anträge als nicht mehr sehr aussichtsreich erscheinen.

Hier das vollständige Urteil….

Wann und wo ist der Antrag auf Energieabgabenvergütung einzubringen?

Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Energieabgabenvergütung

  • Wir führen Energieabgaberückvergütung bei Betrieben mit hohem Energieeinsatz durch

Seit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen daher der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.

Das Energieabgabenvergütungsgesetz sieht vor, dass energieintensive Dienstleistungs- sowie Produktionsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückvergütung der Energieabgaben haben. Vergütungsfähige Energieträger betreffen elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.

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