Ausschluss der “Dienstleistungsbetriebe” von der “Energieabgabenvergütung” vor dem Europäischen Gerichtshof EuGH

Unbestritten ist, dass es sich bei der Vergütung von Energieabgaben um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden.

Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten “Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung” (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen, wobei aber natürlich die Regelungen der AGVO selbst einzuhalten sind.

Im Erkenntnis vom 30.01.2013, 2012/17/0469 hat der VwGH entschieden, dass die in § 2 EAVG idF BudBG 2011 erst mit 01.02.2011 in Kraft tritt, da sich die Genehmigung der Regelung durch die Kommission nur auf Vergütungsanträge bezieht, die Zeiträume ab dem 01.02.2011 bis zum  31.12.2013 betreffen. Ein Ende hat damit die Auseinandersetzung um den Kreis der von der  Energievergütung begünstigten Unternehmen noch nicht gefunden: Das BFG hat sich jüngst die Frage gestellt, ob unionsrechtliche Gründe dafür ins Treffen geführt werden können, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe auch für Zeiträume ab 01.02.2011 nicht in Kraft getreten ist (siehe BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Damit wäre nicht nur eine positive Erledigung von Vergütungsanträgen der Dienstleistungsbetriebe betreffend Zeiträume bis 31.01.2011 vorstellbar, sondern auch darüber hinaus.

Unionsrechtliche Hintergrund dieser Thematik

Die Rechtsgrundlage für die Energieabgabenvergütung (§ 2 iVm § 4 Abs 7 EAVG in der ab 01.02.2011 geltenden Fassung) wurde nicht wie in Art 108 AEUV vorgesehen, im Vorfeld bei der Europäischen Kommission angezeigt. Bei Verletzung der Anmeldeverpflichtung greift das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV geregelte Durchführungsverbot mit der Folge, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt wird. Eine Energieabgabenvergütung stünde dann auch Dienstleistungsbetrieben weiterhin (bis 31.12.2013) zu. Der Anspruch für Dienstleistungsbetriebe auf eine Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.12.2013 wäre aber nicht gegeben, wenn die Befreiung von der Anmeldeverpflichtung nach der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO (AGVO) anwendbar ist. Dies ist zweifelhaft und hat das BFG zur Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH bewegt, weil bei der Normierung der Einschränkung auf Produktionsbetriebe offenbar nicht sämtliche Voraussetzungen, die die AGVO vorsieht, eingehalten wurden (s dazu nun EuGH anhängig unter Rs C-493/14).

Das Bundesfinanzgericht, hat nun an den EuGH einen Antrag gestellt, drei damit zusammenhängende Fragen vorab zu beantworten, da erhebliche Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber die zwingenden europarechtlichen Vorschriften eingehalten hat (Geschäftszahl RE/5100001/2014).

Der EuGH hat nun nicht nur zu klären, ob die Energieabgabenvergütung (als Umweltschutz- oder Energiesparmaßnahme) in den Anwendungsbereich der AGVO fällt, sondern auch, ob mangels Einhaltung der genannten, in der AGVO enthaltenen Verpflichtungen das Durchführungsverbot greift.

Sollte der EUGH die Einschränkung auf Produktionsbetriebe als EU-widrig ansehen, dann werden auch Dienstleistungsbe- triebe wieder in den Genuss der Energieabgabenvergütung kommen. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

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